AGB

I. Geltungsbereich

  1. Für alle unsere Lieferungen und Leistungen, auch aus künftigen Geschäftsabschlüssen, gelten ausschließlich unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Ergänzende oder abweichende Be-dingungen des Kunden gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Das gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.

II. Angebot, Vertragsschluss, Beschaffenheit unserer Waren

  1. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Alle Verträge kommen mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens mit Übergabe der Ware bzw. Erbringung der Leistung zustande. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages sind unser Angebot, unsere Auftragsbestätigung und diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen.
  2. Als vereinbarte Beschaffenheit unserer Waren gelten ausschließlich diejenigen Eigenschaften und Merkmale, die auf den Produktspezifikationen und in unserer Auftragsbestätigung genannt sind. Andere oder weitergehende Eigenschaften und Merkmale gelten nur dann als vereinbarte Beschaffenheit, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
  3. Erklärungen unsererseits zur Beschaffenheit der Ware stellen nur dann eine Beschaffenheitsgarantie dar, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich als Beschaffenheitsgarantie bezeichnet haben.

III. Lieferung, Lieferzeit, höhere Gewalt

  1. Die Lieferungen erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Werk (Incoterms 2000). Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
  2. Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn wir dies ausdrücklich so bestätigt haben. Liefertermine bezeichnen den Abgang ab Werk, bei Frei-Haus-Lieferungen den Tag des Waren-eingangs beim Kunden.
  3. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Als Fälle höherer Gewalt gelten unvorhergesehene, von uns unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätten vermieden werden können (z.B. Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen). Von dem Eintritt solcher Ereignisse werden wir den Vertragspartner unverzüglich unterrichten.
    Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer sind, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Vertragspartner infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns, vom Vertrag zurücktreten.
  4. Sofern wir mit unseren Vorlieferanten rechtzeitig ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen haben, stehen von uns genannte Liefer- und Leistungstermine unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung. Werden wir nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig beliefert, stehen uns und dem Vertragspartner die unter III. genannten Rechte zu.
  5. Bei Lieferungen auf Abruf hat die Warenausgabe in möglichst gleichmäßig über die Laufzeit verteilten Mengen zu erfolgen, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Bei Ablauf des vereinbarten Abrufzeitraumes sind wir berechtigt, die gesamte Restmenge sofort auszuliefern. Bei späterer Abnahme behalten wir uns die Berechtigung zum Tagespreis vor.
  6. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn diese für den Kunden zumutbar sind.

IV. Preise und Zahlungen

  1. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten die Preise ab Werk zuzüglich Fracht, Versicherung und Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlichen Abgaben.
  2. Alle Rechnungen sind sofort, sofern nichts anderes vereinbart ist, ohne jeden Abzug zur Zahlung auf ein von uns benanntes Konto fällig.
  3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag endgültig verfügen können. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Durch die Entgegennahme von Wechseln oder Schecks übernehmen wir in Bezug auf Protest-erhebung und rechtzeitige Vorlage keinerlei Verpflichtung. Sämtliche bei dem Einzug von Wechseln oder Schecks entstehenden Spesen oder sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
  4. Wird eine Gefährdung unserer Zahlungsforderungen durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden erkennbar, sind wir berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung zum Kunden sofort fällig zu stellen, sofern wir unsere Lieferungen und Leistungen bereits erbracht haben. Dies gilt auch dann, wenn wir bereits Wechsel oder Schecks angenommen haben. Eine Gefährdung liegt vor, wenn eine Auskunft einer Bank oder einer Auskunftei die Kreditunwürdigkeit des Kunden nahe legt. Dasselbe gilt, wenn sich der Kunde mit mindestens zwei Rechnungen in Zahlungsverzug befindet. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zu setzen, in welcher er Zug um Zug gegen Erbringung der noch aus-stehenden Lieferungen und Leistungen nach seiner Wahl entweder die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist können wir vom Vertrag zurücktreten. Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Kunden ist die Setzung einer Nachfrist entbehrlich.
  5. Bei Zahlungsverzug sind wir unter Vorbehalt der Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen.
  6. Eine Aufrechnung des Kunden ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig. Soweit die Aufrechnung nicht statthaft ist, steht dem Kunden auch kein Zurückbehaltungsrecht zu, im Übrigen nur in Bezug auf Ansprüche aus demselben Vertrag.
  7. Die Abtretung von Ansprüchen gegen uns bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.

V. Gewährleistung

  1. Erkennbare Mängel und Mengenabweichungen müssen unverzüglich schriftlich gerügt werden, ansonsten gelten die Mängel als genehmigt. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Der Käufer ist gehalten, uns unverzüglich Gelegenheit zu verschaffen, uns von dem Mangel zu überzeugen. Darüber hinaus ist der Käufer verpflichtet, die beanstandete Ware sachgemäß zu lagern und zu behandeln. Rücksendungen können nur im Einverständnis mit uns vorgenommen werden. Auf unser Verlangen ist die beanstandete Ware frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
  2. Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen des Kunden sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Nachlieferung gegen Rückgabe der Ware berechtigt. Der Kunde kann seine sonstigen gesetzlichen Gewährleistungsrechte nur dann geltend machen, wenn er uns erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, wir die Nacherfüllung verweigern, sie fehlschlägt oder dem Kunden unzumutbar ist. Eine Fristsetzung ist im Falle der Minderung des Rücktritts und des Aufwendungsersatzanspruches dann nicht erforderlich, wenn der Kunde unsere Ware als Folge ihrer Mangelhaftigkeit von einem Verbraucher zurücknehmen musste oder ein Verbraucher ihm gegenüber den Kaufpreis gemindert hat.
  3. Bei Qualitätsbeanstandungen sind ausschließlich die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen maßgebend. Eine Untersuchung der Ware erfolgt nach den in § 35 LMBG genannten Verfahren oder dem Methodenbuch VDLUFA: Vor Weiterverarbeitung oder Weiter-verkauf von reklamierter Ware ist uns Gelegenheit zur Prüfung der Reklamation zu geben.

VI. Haftungsbeschränkung

  1. Wir haften für von uns verschuldete Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Schäden nach dem Produkthaftungs-gesetz.
  2. Wir haften nur für Schäden, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit, unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um wesentliche Vertragspflichten handelt.
  3. Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
  4. Sollten wir dem Kunden im Rahmen einer Beschaffenheits-garantie bei Vorliegen eines Mangels bestimmte Rechte eingeräumt haben, bleiben solche Rechte von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, unser alleiniges Eigentum.
  2. Die Verarbeitung oder Umbildung unsere Ware durch den Kunden erfolgt stets für uns als Hersteller. Wird unsere Ware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem Wert der anderen verarbeiteten Sache zur Zeit der Verarbeitung. Für das durch Verarbeitung entstehende Produkt gilt im Übrigen das Gleiche wie für unsere unter Vorbehalt gelieferte Ware.
  3. Wird unsere Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren untrennbar vermischt oder verbunden, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem Wert der anderen vermischten oder verbundenen Sache zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Ist die andere Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, wird bereits jetzt vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich für uns.
  4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungs-gemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Forderungen aus dem Weiterverkauf der Ware (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent), Versicherungsansprüche sowie Ansprüche gegen Dritte wegen Beschädigung, Zerstörung, Diebstahls oder Verlustes der Ware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Steht uns nur Miteigentum an der Vorbehaltsware zu, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Teil der Forderung, der dem Anteil unseres Miteigentums (auf Basis des Rechnungswertes) entspricht. Beim Weiterverkauf der Ware hat sich der Kunde gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollen Zahlung des Kaufpreises vorzubehalten. Der Kunde ist dann nicht zum Weiterverkauf der Ware an Dritte berechtigt, wenn die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf einem Abtretungs-verbot unterliegt.
  5. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für eigene Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt oder unsere Forderungen durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet erscheinen. Der Besteller hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen.
  6. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Unsere Interventionskosten trägt der Kunde.
  7. Der Kunde ist berechtigt, von uns die Freigabe von Forderungen insoweit zu verlangen, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Etwa freizugebende Forderungen wählen wir aus.
  8. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, unsere Vorbehaltsware auch ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Kunden einstweilen herauszuverlangen – durch Herausgabe oder Rück-sendung an uns – oder gegebenenfalls die Abtretung der Heraus-gabeansprüche des Kunden gegenüber Dritten zu fordern. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind jederzeit bereit, dem Besteller die zurückgenommene Ware Zug - um - Zug gegen Zahlung des Kaufpreises wieder zu übergeben.
  9. Sollte sich bei Lieferungen ins Ausland der unter VII. vereinbarte Eigentumsvorbehalt nicht in das fremde Recht einfügen, sollten die Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt so umgedeutet werden, dass er sich in das fremde Recht einfügt und dass er den unter VII. getroffenen Bestimmungen nahe kommt.

VIII. Gerichtsstand

  1. Ausschließlicher beiderseitiger Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Gudow. Wir haben jedoch auch das Recht, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  2. Auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Uelzen, Bundesrepublik Deutschland (Artikel 17 des europäischen Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Voll-streckung in gerichtlicher Entscheidung in Zivil- und Handelssachen vom 27.09.1968 (EuGVÜ)). Wir behalten uns das Recht vor, auch jedes andere Gericht anzurufen, das aufgrund des EuGVÜ vom 27.09.1968 zuständig ist.

IX. Schlussbestimmungen

  1. Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens vereinten Nationen über Verträge betreffend den internationalen Warenkauf (CISG).
  2. Alleiniger Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist die Produktionsstätte Gudow. Zahlungsort für den Kunden ist Gudow.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
  4. Alle unsere früheren Verkaufs- und Lieferungsbedingungen verlieren hierdurch ihre Gültigkeit.